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Abwasserreinigung: PHARMIG sieht wichtiges Signal für faire Kostenverteilung

Generalanwältin empfiehlt, einseitige Herstellerverantwortung für nichtig zu erklären. Ein endgültiges Urteil darüber steht noch aus.

Wien, 3. September 2026 – Im Streit darum, wer die Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer zusätzlichen vierten Klärstufe zur Entfernung von Mikroverunreinigungen aus dem Abwasser tragen soll, ist nun ein weiterer, aus Sicht der pharmazeutischen Industrie maßgeblicher Schritt erfolgt. Polen hatte diesbezüglich beim EuGH eine Klage eingebracht. Die damit befasste Generalanwältin empfiehlt in ihrem Schlussantrag, die Bestimmungen für nichtig zu erklären, mit denen die Arzneimittel- und Kosmetikhersteller zur Finanzierung von mindestens 80 % der Kosten der vierten Reinigungsstufe verpflichtet werden. Damit stellt sie nicht die vierte Klärstufe selbst in Frage, sondern lediglich die einseitige Zuordnung der Finanzierungslast. Wenn die Richterinnen und Richter des EuGH der Empfehlung der Generalanwältin folgen und dementsprechend urteilen, müsste die EU-Gesetzgeber entscheiden, wie die Finanzierung der vierten Klärstufe künftig geregelt wird.

Dazu sagt Alexander Herzog, Generalsekretär der PHARMIG: „Wir setzen uns seit Einführung der Kommunalen Abwasserrichtlinie dafür ein, dass die Kosten fair verteilt werden. Es kann nicht sein, dass lediglich zwei Branchen dafür aufzukommen haben, dass Schadstoffe aus dem Abwasser gefiltert werden, die aus vielerlei Quellen stammen. Das ist weder sachgerecht noch fair. Es ist daher nur folgerichtig, wenn die einseitige Herstellerverantwortung gekippt wird.“

Die PHARMIG hatte zudem stets darauf hingewiesen, dass die Kostenbelastung, die den pharmazeutischen Unternehmen in diesem Zusammenhang droht, letztlich dazu führen könnte, dass die Versorgung mit Medikamenten Schaden nimmt. Dazu Herzog: „Die rezente, hohe Inflation, die geopolitischen Unsicherheiten und das generell niedrige Preisniveau speziell im patentfreien Markt setzen den Unternehmen in hohem Maße zu. Eine derart hohe, zusätzliche Belastung würde bei vielen von ihnen dazu führen, dass sie ihre Produkte nicht mehr kostendeckend anbieten können. Dann müssten sie sie aus der Versorgung nehmen. Das kann niemand wollen. Die entsprechenden EU-Regelungen müssen daher geändert werden.“ 

Die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott im Klageverfahren Polens sind rechtlich nicht bindend. Sie stellen lediglich eine Beratungsgrundlage für die Richterinnen und Richter des EuGH dar. Wann diese ein Urteil fällen werden, ist derzeit noch unklar.

Die vollständigen Schlussanträge finden sich hier: https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2025/C-0193-25-00000000RD-01-P-01/CONCL/325980-DE-1-html

Rückfragehinweis
PHARMIG – Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs
Head of Communications & PR
Peter Richter, BA MA MBA
+43 664 8860 5264
peter.richter@pharmig.at

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