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Informationsblatt zur (Nicht-)Verfügbarkeit von Impfstoff gegen COVID-19 am freien Markt

Aufgrund von Medienberichten möchten wir zur Verfügbarkeit von derzeit zugelassenen COVID-19 Impfstoffen1 von AstraZeneca, J&J, Moderna & Pfizer/BioNTech Stellung nehmen. Diese Impfstoffe wurden im Rahmen von exklusiven Beschaffungsverträgen2 durch die EU für die 27 Mitgliedsstaaten beschafft und werden derzeit ausschließlich im Rahmen von öffentlichen/nationalen Impfprogrammen von den Herstellern an Regierungen ausgeliefert. Anzumerken ist auch, dass der Staat Österreich für alle Menschen, die in Österreich leben, ausreichend Impfstoffe kostenlos zur Verfügung stellen wird.

Wir halten explizit fest, dass es derzeit keinen freien Markt für COVID-19-Impfstoffe gibt. Werden sie zum Kauf angeboten, dann ist davon auszugehen, dass es sich entweder um Fälschungen handelt oder die Impfstoffe aus unseriösen Quellen stammen oder es sie gar nicht gibt. Fälschungen sowie aus unseriösen Quellen stammende Ware, die rechtlich als solche behandelt wird, sind außerhalb der behördlich festgelegten Lieferkette nicht legal nach Österreich gebracht worden. Das Bundeskriminalamt geht daher jedem Hinweis auf solche Aktivitäten nach.

Aufgrund der oben beschriebenen Sachverhalte empfehlen wir dringend, Angebote zur Lieferung von Impfstoffen außerhalb der behördlichen Beschaffung an das Bundeskriminalamt unter der E-Mail-Adresse bmi-II-bk-3-1-6@bmi.gv.at zu melden.

Informationen zu den legalen Impfmöglichkeiten finden Sie im Portal der Wirtschaftskammer Österreich wko.at mit den Suchworten: ‚Impfmöglichkeiten Betriebe‘.

Das Verimpfen eines als Fälschung betrachteten Impfstoffes birgt ein erhebliches Gesundheitsrisiko. Neben der zweifelhaften Wirksamkeit und fehlenden Informationen zu den Inhaltsstoffen und dem Produktionsverfahren gibt es keine Garantie, dass die Transport- und Lagervorgaben bei diesen Produkten eingehalten wurden. Daraus ergibt sich für involvierte Unternehmer ein hohes Haftungsrisiko. Das Impfschadengesetz deckt allfällige Impfschäden in diesen Fällen nicht ab.

Für einen gültigen Eintrag im elektronischen Impfpass ist eine gültige Chargennummer des Impfstoffes erforderlich. Eine solche kann für Käufe abseits der von den Mitgliedstaaten getätigten Beschaffung nicht zur Verfügung gestellt werden. Geimpfte Personen können dadurch keinen Nachweis der Impfung erbringen.

Das Verbringen von in der EU (noch) nicht zugelassenen Impfstoffen unterliegt dem Arzneiwaren-einfuhrgesetz und darf nur von befugten Großhändlern vorgenommen werden. Eine Anwendung dieser Impfstoffe am Menschen muss vorab mittels behördlicher Einzelgenehmigung vom Verbot ausgenommen werden. Auch dafür werden Haftungsrisiken schlagend.

Auf Warnungen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) sei ebenfalls hingewiesen: basg.gv.at / Marktbeobachtung / Amtliche Nachrichten /

FOPI, FCIO, PHARMIG & ÖVIH
April 2021

(1) Aktuelle Liste siehe Portal der Europäischen Kommission: Zugelassene Impfstoffe

(2) Siehe Portal der Europäischen Kommission: Impfstoffstrategie

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