- Informationspflicht (§ 73 AMG)
Es dürfen keine anderen als die in der Fachinformation (FI) enthaltenen Angaben vermittelt werden. Es darf nichts hinzugefügt und nichts weggelassen werden. - Verbot kommerzieller Tätigkeit (§ 74)
Der Pharmareferent darf keine Bestellungen von Arzneimitteln entgegennehmen oder vermitteln. Er darf aber schriftliche Anforderungen für Ärztemuster entgegennehmen und Ärztemuster abgeben (§ 58 AMG). - Meldepflicht (§ 75 AMG)
Der Pharmareferent muss unverzüglich alle meldepflichtigen Ereignisse (Zwischenfälle und Qualitätsmängel, bisher unbekannte Nebenwirkungen, Gewöhnungen, Kontraindikationen und Wechselwirkungen) an seinen Auftraggeber melden.
Wird die Tätigkeit als Pharmareferent entgegen
- § 72 AMG Voraussetzungen
- § 73 AMG Pflichten
- § 74 AMG Arzneimittelbestellung
- § 75 AMG Meldepflicht
ausgeübt, stellt das eine Verwaltungsübertretung dar.
ACHTUNG
Bei Ausübung des Berufes des Pharmareferenten ohne die genannten Voraussetzungen sieht das österreichische Arzneimittelgesetz Geldstrafen bis zu Euro 7.500,00 vor, im Wiederholungsfalle bis zu Euro 14.000,00.