VHC: Materialrechtliche Bestimmungen und Verfahrensordnung
Der Pharmig-Verhaltenscodex enthält neben den Allgemeinen Grundsätzen Regeln für die Information über Arzneimittel, Werbung für Arzneimittel, Information und Werbung über das Internet, Veranstaltungen, Zusammenarbeit mit Fachkreisen oder Dritten, Zusammenarbeit mit Patientenorganisationen, Geschenke, Gewinnspiele, Mitarbeiter in den Unternehmen, klinische Prüfungen und Verstöße gegen das AMG.
Die Verfahrensordnung der Fachausschüsse VHC I. und II. Instanz legt den prozessualen Rahmen für die Abwicklung eingebrachter Beschwerden fest. Ziel war und ist es, ein straffes, attraktives und durchsetzungsfähiges Verfahren zur Verfügung zu stellen. Dies ist u.a. mit dem vereinfachten Verfahren vor dem Fachausschuss VHC I. Instanz durch Abgabe einer Unterlassungserklärung gelungen.
Nicht-Mitglieder oder Dritte haben die Möglichkeit, gegen behauptete Verstöße des VHC Beschwerden einzubringen, wobei diesbezüglich eine schriftliche VHC-Vereinbarung für das jeweilige Verfahren abzuschließen ist. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch das betroffene Unternehmen einheitlichen Regeln unterliegen. Seit 2007 besteht die Möglichkeit, Beschwerden anonym einzubringen, sofern es sich um behauptete Verstöße gegen Artikel 7 (Veranstaltungen) und 9 (Geschenke) handelt.