Berufsbezeichung Pharmareferent laut Arzneimittelgesetz (AMG)
Die Berufsbezeichnung Pharmareferent wurde durch das in Kraft treten des Arzneimittelgesetzes (AMG) am 01.04.1984 implementiert. Gleichzeitig wurde auch das Erfordernis der Qualifikation geschaffen.
Gem. § 72 AMG ist nur derjenige berechtigt, die Tätigkeit eines Pharmareferenten auszuüben, der
- ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie erfolgreich abgeschlossen hat
- die Pharmareferentenprüfung gem. § 72 Abs.1 Zi 2 AMG abgelegt hat oder
- gem. § 94 AMG dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bis zum 30.09.1984 gemeldet hat, dass er schon bisher als Pharmareferent gearbeitet hat und auch in Zukunft als Pharmareferent arbeiten möchte oder
- über die Qualifikation einer sachkundigen Person Person gem. § 7 Arzneimittel-betriebsordnung (AMBO) aufweist.
Um sich zur Pharmareferentenprüfung anmelden zu können, muss man eindeutig nachweisen können, dass man zum Besuch einer österreichischen Universität als ordentlicher Hörer berechtigt ist (Matura, Studienberechtigungsprüfung bzw. Berufsreifeprüfung) od. eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (seit Mai 2004) nachweisen kann (§ 72 Abs. 4 Z 3). Diese Regelung ist im derzeit gültigen Arzneimittelgesetz verankert.
Die Tätigkeiten und Pflichten des Pharmareferenten sind:
- Informationspflicht (§ 73 AMG)
Es dürfen keine anderen als die in der Fachinformation (FI) enthaltenen Angaben vermittelt werden. Es darf nichts hinzugefügt und nichts weggelassen werden.
- Verbot kommerzieller Tätigkeit (§ 74)
Der Pharmareferent darf keine Bestellungen von Arzneimitteln entgegennehmen oder vermitteln. Er darf aber schriftliche Anforderungen für Ärztemuster entgegennehmen und Ärztemuster abgeben (§ 58 AMG).
- Meldepflicht (§ 75 AMG)
Der Pharmareferent muss unverzüglich alle meldepflichtigen Ereignisse (Zwischenfälle und Qualitätsmängel, bisher unbekannte Nebenwirkungen, Gewöhnungen, Kontraindikationen und Wechselwirkungen) an den Auftraggeber melden.
Wird die Tätigkeit als Pharmareferent entgegen
- § 72 AMG Voraussetzungen
- § 73 AMG Pflichten
- § 74 AMG Arzneimittelbestellung
- § 75 AMG Meldpflicht
ausgeübt, stellt das eine Verwaltungsübertretung dar. Das AMG sieht hier Geldstrafen für Arbeitgeber wie auch für den Angestellten (Pharmareferenten) vor.